Heil- und Kostenplan

Heil- und Kostenplan (HKP) als Kostenschätzung der Zahnbehandlungen für Zahnersatz

Ein Heil- und Kostenplan beim Zahnarzt stellt eine erste Schätzung der anfallenden Kosten für Zahnersatz oder kieferorthopädische Eingriffe dar. Zahnersatz wie Brücken, Zahnkronen und Zahnprothesen kann leicht bis zu einigen Tausend Euro kosten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen jedoch nur einen bestimmten Anteil. Für den nicht gerade kleinen Rest muss der Patient selbst aufkommen.

Ein detaillierter Heil- und Kostenplan (Abkürzung: HKP) hilft dabei, den Eigenanteil im Blick zu behalten und beinhaltet die gesamte Behandlungsplanung.

Was ist ein Heil- und Kostenplan (Abk.: HKP)?

Der Zahnarzt kalkuliert die zu erwartenden Kosten zur Vorlage beim Krankenversicherer.

Egal, um welche Art von Zahnersatz es sich handelt - bevor der Zahnarzt sich an die Behandlung macht, muss er seinem Patienten unentgeltlich einen Heil- und Kostenplan aufstellen, damit die

Zahnersatzkosten und die Zahnarztkosten eindeutig sind. Dieser enthält Angaben zum Zahnstatus, zur Regelversorgung sowie zur geplanten Zahnbehandlung und deren voraussichtlichen Gesamtkosten und bildet damit eine wichtige Grundlage für die Versorgung mit künstlichen Zähnen.

Wozu wird der Heil- und Kostenplan benötigt?

Der Heil- und Kostenplan bietet sowohl dem Versicherten als auch der gesetzlichen Krankenkasse eine vorläufige Aufstellung über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Er muss der Krankenversicherung vor Beginn der Behandlung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Wird dies versäumt, ist eine Kostenbeteiligung durch die Kasse ausgeschlossen. Patienten, die eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, sollten den Heil- und Kostenplan ebenfalls vorlegen, um sich zusätzliche Zuschüsse zu sichern.

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Wie lange ist ein Heil- und Kostenplan gültig?

Der Plan für die Behandlung ist ein halbes Jahr gültig, danach kann bei der Kasse ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Wie sieht die Therapieplanung des Heil- und Kostenplans aus?

Ob Ihr Krankenversicherer einen HKP vor der Zahnbehandlung verlangt, hängt vom abgeschlossenen Versicherungstarif ab.

Zunächst führt der Zahnarzt eine umfassende Untersuchung durch und erklärt dem Patienten auf Basis der Befunde die verschiedenen Therapiemöglichkeiten inklusive ihrer Vor- und Nachteile.

Anschließend erstellt Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt einen transparenten Behandlungsplan und in das Zahnschema des Heil- und Kostenplans werden die betroffenen Zähne eingetragen. Der Abschnitt "Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan" enthält sämtliche Daten, welche die Krankenkasse zur Feststellung der Regelversorgung benötigt. Jedem Zahn ist eine bestimmte, zweistellige Zahl zugeordnet. Während die erste Ziffer sich auf die Lage des Zahns im Mund bezieht (1 = oben rechts, 2 = oben links, 3 = unten links, 4 = unten rechts), kennzeichnet die zweite Ziffer die Position des Zahns in seiner Kieferhälfte (1 = vorderer Schneidezahn, 8 = Weisheitszahn).

In der mit "B" gekennzeichneten Zeile gibt der Zahnarzt Auskunft über die momentane Gebisssituation des Patienten. Dabei verwendet er Abkürzungen, die auf der rechten Seite des Formulars näher erläutert werden. In der Zeile "R" wird die Regelversorgung eingetragen, die aus Sicht der Krankenkasse eine ausreichende und zweckmäßige Therapie darstellt. Wünscht der Betroffene eine über die Grundversorgung abweichende Behandlung, wird dies in der Zeile "TP" (Therapieplan) angegeben. So erkennt der gesetzlich versicherte Patient, welche Leistungen über die Regelversorgung hinausgehen und die damit verbunden Kosten.

Wer trägt welche Kosten des Heil- und Kostenplans?

Zahnarzt bei der Arbeit

Die Erstellung des Kostenplans ist für Sie kostenfrei. Patienten, die sich für die Regelversorgung entscheiden, bekommen von ihrer Krankenkasse die Hälfte der Zahnbehandlung erstattet. Die Grundlage für die Berechnung bilden die Zuordnung bestimmter Kiefersituationen zu Regelversorgungsleistungen und der damit verbundene Teil der Festzuschüsse.

Je nach Bonusstatus kann sich die Festzulage um zwanzig oder dreißig auf insgesamt 70 bis 80 Prozent erhöhen. Sogenannte Härtefälle erhalten sogar den doppelten Zuschuss. Alle darüber hinausgehenden Kosten muss der Betroffene selbst tragen, sofern er nicht über eine entsprechende Zahnzusatzversicherung verfügt. Je nach Zustand der Zähne und versichertem Leistungsumfang liegt der monatliche Beitrag für eine Zahnzusatzversicherung bei ca. 20EUR.

Nach der Eingliederung des Zahnersatzes dient der Heil- und Kostenplan, die Leistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) mit einer Krankenkasse abzurechnen. Über den Privatanteil stellt der Zahnarzt dem Patienten eine gesonderte Rechnung unter Abzug des Festzuschusses (Krankenkassenanteils) zu.

Was bedeutet Festzuschuss?

Welche Regelversorgung bei welchem Befund zur Anwendung kommt, richtet sich nach eindeutigen Kriterien, die durch eine Kommission festgelegt wurden, z. B. kleine Zahnlücke = Brücke. Bei der Bestimmung der Festzuschüsse kommen die durchschnittlichen Kosten für die einfache Ausführung in den letzten Jahren zum Tragen. Für die Einzelbrücke wären das derzeit (Stand 2015) je nach Bonussituation zwischen 319 und 415 Euro. Im Sichtbereich der Zähne kämen noch einmal 47 bis 62 Euro hinzu. Bei guter Bonuslage läge der Zuschuss  bei etwa 600 Euro.

Möchte der Patient stattdessen lieber ein Zahnimplantat, zahlt die Krankenkasse ihm denselben Festzuschuss wie für die Brücke. Die Differenz zwischen diesem und dem deutlich höheren Preis für das Implantat muss der Betroffenen selbst finanzieren.

Nach der Eingliederung des Zahnersatzes dient der Heil- und Kostenplan gleichzeitig dazu, die Leistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) mit einer Krankenkasse abzurechnen. Über den Privatanteil stellt der Zahnarzt dem Patienten eine gesonderte Rechnung unter Abzug des Festzuschusses (Krankenkassenanteils) zu.

Welche Versorgungsarten gibt es?

Gesetzlich Krankenversicherte können grundsätzlich zwischen drei Versorgungsarten wählen, welche die Zahnärzte unterschiedlich abrechnen.

Die Regelversorgung stellt die Standardbehandlung dar. Sie beinhaltet alle aus medizinischer Sicht notwendigen Leistungen und dient den gesetzlichen Krankenkassen zugleich als Bewertungsgrundlage. Was der Zahnarzt dem Versicherten hierfür in Rechnung stellen darf, ist im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) festgelegt.

Patienten, die mehr als nur die Standardvariante möchten, müssen einen höheren Eigenanteil zahlen. Bei der gleichartigen Versorgung erbringt der Zahnarzt als Grundleistung eine Regelleistung, zu der weitere Leistungen hinzukommen. So rechnet er zum Beispiel bei Veneers den Mehraufwand für den Keramiküberzug nach dem Abrechnungsmodus für Privatpatienten ab. Dieser Betrag ist vom Versicherten zusätzlich zum üblichen Eigenanteil zu tragen.

Noch teurer wird es für die Patienten, die statt der Regelversorgung eine sogenannte andersartige Versorgung wünschen, beispielsweise ein Implantat anstelle der herausnehmbaren Prothese, ein Brückenglied oder voll verblendete Zähne. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung komplett nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ). Der Versicherte erhält von seiner der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich den anteiligen Festzuschuss.

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Wie ist der Heil- und Kostenplan (Abk. HKP) zu lesen?

Für den Laien sieht ein Heil- und Kostenplan auf den ersten Blick sehr kompliziert aus. Wer ihn jedoch zu lesen weiß, wird keine Probleme haben, ihn vor der geplanten Behandlung, ihn zu verstehen.

In der linken oberen Ecke stehen die persönlichen Daten des Patienten und der Name der Krankenkasse. Unter "I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan" finden sich die Ist-Situation der Zähne, die von der gesetzlichen Kasse vorgesehene Regelbehandlung und die geplante Behandlungsmethode. In die Tabelle "II. Befunde für Festzuschüsse" trägt der Zahnarzt die Nummern der vorliegenden Festzuschussbefunde ein, anhand derer die Krankenkasse die Zuschüsse überprüft, festsetzt und unter "VI. Zuschussfestsetzung" einträgt.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind der Tabelle "III. Kostenplanung" zu entnehmen. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden vom Dentisten nach Ende der Behandlung unter "V. Rechnungsbeträge" erfasst. Zieht die Krankenkasse einen Gutachter hinzu, bestätigt dieser im Feld "Gutachten befürwortet" den Behandlungsplan.

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Letzte Aktualisierung dieser Seite am 01.03.2024 von Autor und Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. med. dent. Frank Seidel.

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